Wer widerrechtlich auf einem privaten Gelände parkt, kann auf Veranlassung des Grundstückeigentümers kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, der davon ausgeht, dass die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig macht. Es sind aber nur die unmittelbar mit dem konkreten Abschleppvorgang verbundenen Kosten erstattungsfähig. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören sowohl die reinen Abschleppkosten, als auch die Kosten die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Etwa durch Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeug auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von innen und außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Ausdrücklich nicht zu erstatten sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers. Auch die Kosten für die Überwachung der Parkfläche im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zum konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Maßgeblich ist also, wie hoch die ortsüblichen Kosten für Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede können berücksichtigt werden.
BGH, Urteil vom 04.07.2014 V ZR 229/13.