Der BGH hat entschieden, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts wettbewerbswidrig ist. Der hierin liegende Verstoß eines Apothekers gegen das Arzneimittelgesetz wurde durch einen anderen Apotheker gerügt. Während das Landgericht Ravensburg der Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben hat, hat das OLG Stuttgart die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der einmalige Verstoß nicht geeignet sei, die Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen. Der BGH hingegen hat die Verurteilung durch das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt. Der BGH hat dies damit begründet, dass durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt werden. Nur in besonders dringenden Fällen und vorausgesetzt, dass eine Therapieentscheidung eines Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose vorausgegangen ist, darf ein Apotheker ausnahmsweise aufgrund einer nur telefonisch eingeholten Auskunft bei dem behandelnden Arzt des Kunden davon ausgehen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.
BGH, Urt. vom 08.01.2015, Az. I ZR 123/13 (OLG Stuttgart, Urt. vom 13.06.2013, Az. 2 U 193/12; LG Ravensburg, Urt. v. 15.11.2012, Az. 7 O 76/11 KfH 1)