Die Werbung eines Optikers für eine Brille mit Premiumgläsern mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille stellt einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht dar. Zu dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof gelangt und führt dazu aus, dass der Verbraucher aufgrund dieser Werbung davon ausgehe, dass er eine Brille zum angegebenen Preis erwerbe und eine zweite Brille dazu als Geschenk erhalte. Aus diesem Grund bestehe die Gefahr, dass sich der Verbraucher allein aufgrund des Geschenks einer Zweitbrille für das Angebot des werbenden Optikers entschließt und gesundheitliche Belange bei seiner Entscheidung außer Acht lässt.
(BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/14; Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 35 O 11/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, 2 U 92/12)