Der BGH hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen des vorzeitigen Abbruchs einer ebay-Auktion zu entscheiden. Der Verkäufer hatte ein Stromaggregat im Wert von 8.500 € für die Dauer von zehn Tagen zu einem Startpreis von 1,- € bei ebay angeboten und hat die Auktion nach zwei Tagen ohne Grund abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Anbieter als Höchstbietender bereits ein Angebot über 1,- € abgegeben.
Während das LG Nürnberg-Fürth die Klage des Bieters auf Schadensersatz in Höhe von 8.500,- € noch zurückgewiesen hatte, hat das OLG Nürnberg den Anbieter antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg. Sowohl das OLG Nürnberg als auch der BGH sind davon ausgegangen, dass eine Auktion nicht ohne Grund abgebrochen werden könne, ohne dass sich der Anbieter schadensersatzpflichtig macht. Vielmehr sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay vor, dass Gebote gestrichen und Angebote nur dann zurückgezogen werden dürfen, wenn der Anbieter dazu gesetzlich berechtigt ist. Auch die Ausführungen unter dem Punkt „Weitere Informationen“ knüpfen an die AGB an und sind nach Auffassung des OLG und des BGH in Ergänzung der Regelung in den AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung zu verstehen. Insofern lässt sich auch den „Weiteren Informationen“ nicht entnehmen, dass eine Auktion mehr als 12 Stunden vor Ablauf ohne einen berechtigten Grund abgebrochen werden darf.
BGH, Urt. vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14 (OLG Nürnberg, Urt. vom 26.02.2014, AZ. 12 U 336/13; LG Nürnberg-Fürth, Urt. vom 17.01.2013, Az. 7 O 6876/12)