Ein Arbeitnehmer hatte einen Urlaubsanspruch von 140,5 Tagen. Nach seinem Tod verlangte seine Witwe vom ehemaligen Arbeitgeber eine entsprechende Abgeltung.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen und sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm war anderer Ansicht und hat deshalb den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich ist, unabhängig von einem Urlaubsantrag und ist damit der Rechtsprechung des BAGs nicht gefolgt, die keinen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaub im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers gesehen hat (Urteil EuGH vom 12.06.2014- Rs.c-118/13).