Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem ein Verkäufer, der Beklagte, bei ebay einen Gebrauchtwagen in einer Auktion angeboten hat. Der Kläger hat für den Gebrauchtwagen einen Kaufpreis von 1,- € geboten und hat eine Preisobergrenze von 555,55 € gesetzt. Die ebay-Auktion wurde wenige Stunden später abgebrochen und dem Kläger als bisher Höchstbietendem wurde mitgeteilt, dass der Verkäufer außerhalb der Auktion einen anderen Käufer gefunden habe, der eine Kaufpreis von 4.200,00 € zu zahlen bereit sei.
Der Käufer hat darauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht und ihm wurde bereits erstinstanzlich Recht gegeben. Mit seinem Argument, der bei ebay abgeschlossene Vertrag sei wegen des Missverhältnisses zwischen dem Kaufpreis (1,- €) und dem Wert des Pkw (5.250,- €) sittenwidrig, konnte der Beklagte nicht durchdringen. Eine verwerfliche Gesinnung des Bieters könne nämlich in einem solchen Fall nicht ohne weiteres angenommen werden, weil der Erwerb des Auktionsgegenstandes zu einem möglichst günstigen Preis den Reiz einer Auktion für den Bieter ausmache, während andererseits der Versteigerer versucht, eine möglichst guten Preis durch das gegenseitige Überbieten der Interessenten zu erzielen. Im Übrigen ist der Verkäufer in diesem Fall das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs selbst eingegangen, indem er kein Mindestgebot festgelegt hat und zudem durch den vorzeitigen Auktionsabbruch die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko für ihn verwirklicht hat.
Im Ergebnis haben das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof übereinstimmend einen Schadensersatzanspruch des Bieters in Höhe von 2.249,- € angenommen.
(BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14; Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Urteil vom 09.04.2013, Az. 3 O 527/12; OLG Jena, Urteil vom 15.01.2014, Az. 7 U 399/13)