Der zunächst nur als Betroffener geführte Angeklagte wurde mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 26 km/h gemessen. Er verabredete mit seinem Bekannten, dass dieser seinen Namen und seine Adresse in den Anhörungsbogen einträgt und an die Verwaltungsbehörde zurückschickt. Gegen den Bußgeldbescheid der dann gegen den „übernehmenden“ Bekannten erging, legte dieser Einspruch ein.
In der Verhandlung dem Amtsgericht Nürtingen ließ der „Übernehmende“ mitteilen , dass bei einem “jetzt vorgenommenen Lichtbildabgleich” festgestellt worden ist, dass der er doch nicht gefahren sei. Das Verfahren wurde daraufhin durch das Amtsgericht Nürtingen eingestellt; hinsichtlich des richtigen Fahrers war zu diesem Zeitpunkt bereits die Verjährung eingetreten.
Das OLG Stuttgart hat die Beteiligten wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung verurteilt (Urteil vom 23.07.2015, Az.2 Ss 94/15).
„Sag einfach, dass du gefahren bist“ hatte in diesem Fall erhebliche strafrechtliche Konsequenten für die Beteiligten.
Rechtsanwalt Harald Holdschick