Ein generelles Verbot des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz das Radio einzuschalten, ist unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt. Danach muss jeder Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden, ob er während der Arbeit Radio hört oder nicht. Erbringt er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß, obwohl er dabei Radio hört, verstößt er nicht gegen seine vertraglichen Pflichten, so die Richter in ihrem Beschluss. Aber wenn durch das Radiohören andere Kollegen in ihrer Konzentration gestört werden, darf der Arbeitgeber anordnen, dass während der Arbeit kein Radio gehört werden darf. Eventuell werden dann aber Kopfhörer zum Einsatz kommen.
(BAG Beschluss vom 14.01.1986, Aktenzeichen 1 ABR 75/83).