Keinen Erfolg hatte im Ergebnis die Inhaberin der Rechte an den Werken von Astrid Lindgren mit ihrer Klage wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von zwei Lichtbildern zur Bewerbung eines Pippi-Langstrumpf-Karnevalskostüms. Die Klägerin hat die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr begehrt. Der Anspruch wurde, gestützt auf Urheberrecht, durch das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln zunächst angenommen. Der BGH hat das Urteil jedoch aufgehoben und die Klage, soweit sie auf Ansprüche aus Urheberrecht gestützt war, abgewiesen. Die Sache wurde zur Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln zurück verwiesen, nachdem in dem Urteil keine Feststellungen zu den auf Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüchen getroffen worden sind.
Das OLG Köln hat die Klage betreffend die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche abgewiesen. Im Ergebnis hat das OLG zwar angenommen, dass das Leistungsergebnis „Pippi Langstrumpf“ von der Beklagten nachgeahmt worden sei. Dies allein genügt jedoch nicht für einen Wettbewerbsverstoß – vielmehr muss die Nachahmung auch unlauter sein. Dies hat das OLG Köln indes verneint, weil weder eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Nachahmungsproduktes herbeigeführt, noch die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung ausgenutzt oder beeinträchtigt worden sei. Das bloße Hervorrufen von Assoziationen an das Originalprodukt genüge nicht für eine Herkunftstäuschung. Auch sei eine Behinderung der Vermarktung der Romanfigur „Pippi Langstrumpf“ durch die angegriffenen Abbildungen nicht ersichtlich.
Auch weitere Rechtsgrundlagen für die begehrte fiktive Lizenzgebühr seien nicht ersichtlich.
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, um die Frage eines ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes für Romanfiguren im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung zu klären.
(OLG Köln, Urteil vom 20.06.2014, Az. 6 U 176/11)