Am 16. August 2012 suchte die Vermieterin den Mieter vereinbarungsgemäß auf, um zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit versuchte die Vermieterin, das gesamte Haus zu besichtigen und gegen den Willen des Mieters weitere als die mit Rauchmeldern versehenen Zimmer zu betreten. Der daraufhin vom Mieter unmissverständlich ausgesprochenen Aufforderung, das Haus zu verlassen, leistete sie keine Folge, sondern verweilte in der Diele vor der Haustür. Sie öffnete dort ein Fenster im Flur, nachdem sie zuvor Gegenstände des Mieters von der Fensterbank genommen hatte. Daraufhin umfasste der Mieter mit den Armen die Vermieterin am Oberkörper und trug sie vor die Haustür. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. August 2012 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Ohne Erfolg.
Dem Vermieter steht weder ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur „Überprüfung des Wohnungszustands“ zu besichtigen.
Während der Dauer des Mietvertrags ist das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen, weshalb die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen wurde.
( BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13)