Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Benutzung einer Sex Schaukel jedenfalls einen Teil der belästigenden Geräusche verursacht hat.
Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden Geräusche in der Nacht würden nicht mehr dem normalen Mietgebrauch entsprechen und müssten deshalb von anderen Mietern und der Vermieterin nicht als sozialadäquat hingenommen werden. Dabei komme es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob auch die angezeigten Unterhaltungen und das Duschen zur Nachtzeit Pflichtverletzungen des Mieters sind.
Die ausgesprochene ordentliche Kündigung war daher wirksam. Der beklagte Mieter habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich verletzt und musste deshalb seine Wohnung räumen.
(Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014, 417 C 17705/13)