Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Landgericht Düsseldorf folgt, stellt alleine der Umstand, dass der Mieter in seiner Wohnung raucht, kein vertragswidriges Verhalten dar und kann dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Mieter ist jedoch verpflichtet gegenüber den anderen Mietern Rücksicht zu üben. Verletzt der Mieter diese Pflicht kann dies zur Kündigung berechtigen, wovon auszugehen ist, wenn der Mieter falsch lüftet mit der Folge, dass es zu erheblichen Geruchsbelästigungen im Treppenhaus kommt. Die Kündigung des Vermieters war daher wirksam.
Das Landgericht hat die Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO zugelassen, da die Sache grundlegende Bedeutung hat .
LG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2014 – 21 S 240/13)