Es stellt einen Verstoß gegen das Telemediengesetz und damit einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Unternehmen, das einen Internetversandhandel betreibt, im Impressum seiner Webseite neben Namen, Rechtsform und Anschrift nur eine hochpreisige Mehrwertdienste-Rufnummer angibt.
Die Beklagte dieses Verfahrens hatte in ihrem Impressum zur Kontaktaufnahme neben der Anschrift nur eine solche Mehrwertdienste-Rufnummer angegeben. Für Anrufe aus dem Festnetz sind Kosten in Höhe von 0,49 € pro Minute angefallen, für Anrufe aus dem Mobilfunknetz Kosten in Höhe von 2,99 € pro Minute. Ein Kontaktformular war nicht vorhanden.
Sowohl das Landgericht Frankfurt a.M. als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben darin einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Zur Begründung wurde angeführt, dass gemäß den Vorgaben im Telemediengesetz bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien Angaben stehen müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen und mit Hilfe derer der Nutzer unmittelbar und effizient kommunizieren könne. Die Möglichkeit einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation sei aber nicht gegeben, wenn lediglich eine hochpreisige Mehrwertdienste-Rufnummer zur Kontaktaufnahme angegeben sei, da die entstehenden Kosten den Nutzer von der Kontaktaufnahme abhalten könnten. Dies sei – jedenfalls bei den hier an der oberen Grenze der gemäß § 66 d Abs. 1 TMG zulässigen Verbindungspreise angesiedelten Kosten – mit den verbraucherpolitischen Zielen im Telemediengesetz nicht vereinbar.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13