Der Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet für wettbewerbswidrige Handlungen durch die von ihm vertretene Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er durch positives Tun zu dem Verstoß beigetragen hat oder den Verstoß aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Stellung als Geschäftsführer begründet noch keine Pflicht gegenüber außenstehenden Dritten, einen Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft zu verhindern. In dem zugrunde liegenden Fall hat der BGH entschieden, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Gaslieferungsverträge für ein Gasversorgungsunternehmen durch selbständige Handelsvertreter vertreiben ließ, nicht neben der Gesellschaft für die durch die Handelsvertreter begangenen Wettbewerbsverletzungen haftet. Ob der Geschäftsführer von den Wettbewerbsverstößen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern, konnte offen gelassen werden, da dies allein nicht genügt. Unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zur Störerhaftung wird nunmehr nämlich eine Garantenstellung des Geschäftsführers gefordert, die ihn gegenüber außenstehenden Dritten verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine solche Garantenstellung kann sich aus vorangehendem gefährdenden Tun, aus Vertrag, Gesetz oder Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben. Sofern eine Garantenstellung nicht besteht, kommt eine Haftung des Geschäftsführers des Weiteren in Frage, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Leben gerufen hat. Hierdurch wird eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers begründet. In dem vorliegenden Fall wurde eine Haftung des Geschäftsführers jedoch unter allen denkbaren Gesichtspunkten abgelehnt.
BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12 (Vorinstanzen: KG, Urteil vom 13.11.2012, Az. 5 U 30/12; LG Berlin, Urteil vom 10.02.2012, Az. 15 O 547/09 )