Der Senat betrachtet nach wie vor das PoliScan-speed-Verfahren als standardisiertes Messverfahren, das grundsätzlich zur Geschwindigkeitsmessung geeignet ist und hierfür eingesetzt werden darf. Dabei ist es weder für das Gericht noch für den Betroffenen und seine Verteidigung erforderlich, Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu haben, insbesondere ist kein Zugang zu patent- oder urheberrechtlich geschützten Bereichen der vom Gerätehersteller eingesetzten Software erforderlich (so ebenfalls für das PoliScan-speed-Verfahren auch OLG Frankfurt, DAR 2010, 216).
Dies bedeutet, dass die Amtsgerichte in Schleswig-Holstein nicht gehindert sind, die Verfahren PoliScan-speed und Eso 3.0 weiterhin als standardisierte Messverfahren zu betrachten und von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der so gewonnenen Ergebnisse ausgehen können. Darüber hinaus können Anträge, die auf Beiziehung und Offenlegung der geschützten Herstellerunterlagen zielen, oder Anträge auf Einholung entsprechender Sachverständigengutachten ohne Verstoß gegen den Amtsaufklärungsgrundsatz zurückgewiesen werden.
(OLG Schleswig · Beschluss vom 31. Oktober 2013 · Az. 1 Ss OWi 141/13 (172/13))