Auf Parkplätzen gilt prinzipiell das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies hat aber nicht zwangsläufig immer eine hälftige Schadensteilung zur Folge. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet den auf den „Parkplatzstraßen“ fahrenden Verkehrsteilnehmer insbesondere dazu mit stark herabgesetzter Geschwindigkeit im Bereich von Schrittgeschwindigkeit bis allenfalls 1 0 km/h zu fahren.
Wenn jemand vorwärts – bei guten Sichtverhältnissen und deutlicher Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeugs – aus einer Parklücke auf die „Parkplatzstraße“ des Parkplatzgeländes ausfährt und dabei mit einem auf der „Parkplatzstraße“ in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeug kollidiert kann dies abweichend von der sonst üblichen hälftigen Schadensteilung zu einer Alleinhaftung des ausfahrenden führen.
(LG München I, End-Urteil vom 10. August 2012 · Az. 17 S 7837/11)