Das Herunterladen und zur Verfügung stellen von Filmen und Musikstücken über illegale Tauschbörsen, das sogenannte Filesharing, kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Diese Ansprüche werden gegen den Inhaber des Internetanschlusses geltend gemacht, der mithilfe der IP-Adresse ermittelt werden kann. Problematisch ist dabei jedoch oftmals, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss mit anderen Personen teilt und die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung gar nicht selbst begangen hat. Der BGH hat hierzu in seiner „BearShare“-Entscheidung ausgeführt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Rechtsverletzungen volljähriger, bei ihm im Haushalt lebender und den Anschluss nutzender Familienangehöriger haftet. Der Anschlussinhaber ist nicht Täter, wenn er nicht selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Er ist aber auch nicht Störer, wenn er nicht ihm zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten verletzt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines Anschlusses durch volljährige Familienangehörige hat. Sofern dies nicht der Fall ist, bestehen auch keine Prüfpflichten. Weiter führt der BGH aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen nicht begründet wird, wenn auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber muss aber darlegen und vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommen. Gegebenenfalls muss der Anschlussinhaber hierfür Nachforschungen anstellen.
BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 (Vorinstanzen: OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012, Az. 6 U 208/10; LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10)